Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

01.08.2024

hier: Aktualisierung der Stellungnahme des Instituts der Rechnungsprüfer e.V. zur mittelbaren Anwendung der CSRD auf kommunale Unternehmen und Landesbetriebe


Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
hier: Aktualisierung der Stellungnahme des Instituts der Rechnungsprüfer e.V. zur mittelbaren Anwendung der CSRD auf kommunale Unternehmen und Landesbetriebe

am 15.01.2024 hatte das IDR e. V. eine Stellungnahme zur mittelbaren Anwendung der CSRD auf kommunale Unternehmen und Landesbetriebe veröffentlicht.

Zwischenzeitlich hätte die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen bereits bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der bisherige Referentenentwurf vom 22.03.2024 verpflichtet insbesondere große Kapitalgesellschaften zur Berichterstattungspflicht. Gleichwohl käme es jedoch auch für die öffentlichen Unternehmen zu einer umfassenden Umsetzung der neuen CSRD-Vorgaben, weil Bestimmungen des Haushaltsrechts und des Kommunalrechts pauschal auf das Handelsgesetzbuch (HGB) verweisen. Dies betrifft solche Unternehmen, die gemäß landesrechtlicher Vorschriften den Lagebericht „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften“ aufstellen und prüfen lassen müssen. Solche Vorgaben finden sich im Kommunalrecht etlicher Bundesländer. Eine gelungene Zusammenstellung der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben, die eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für kommunale Unternehmen begründen, kann der Rechtsinfo 14/24 vom 17.07.2024 des Verbandes kommunaler Unternehmen entnommen werden, siehe Anhang 1.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher mit Schreiben vom 10. Juli 2024 an die Mitglieder des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag mit der Bitte gewandt, eine pragmatische und europarechtskonforme Lösung auf Bundesebene durch eine punktuelle Ergänzung des Handelsgesetzbuchs im Rahmen des laufenden Gesetzesverfahrens zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zu schaffen, sodass kleine und mittelgroße öffentliche Unternehmen so nicht mehr zur Anwendung der CSRD verpflichtet würden. Bundesländern, Kommunen und den betroffenen Unternehmen bliebe mithin ein enormer Aufwand erspart.

Gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen wurde seitens der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände folgender Anpassungsvorschlag formuliert:

Artikel 1, § 289b HGB wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

Ist eine Kapitalgesellschaft aufgrund der Beteiligung einer Gebietskörperschaft zur Aufstellung und Prüfung des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften verpflichtet, so richtet sich die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach Absatz 1 für Kleinstkapitalgesellschaften, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. Eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag im Sinne von Satz 1, die lediglich die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts nach den in Satz 1 genannten Vorschriften vorgibt, begründet keine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.“

 

Das IDR e. V. wird die Entwicklung zur Berichterstattungspflicht weiterhin verfolgen, schließt sich jedoch bereits jetzt der Empfehlung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an, besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag bzw. den Satzungen zu werfen, um etwaige selbst auferlegte Berichtspflichten zu verhindern bzw. zu minimieren.

 

Denn sollte für ein Unternehmen keine bundes- oder landesgesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen, so wäre zu prüfen, ob nicht eine entsprechende Pflicht nach unternehmensinternen Vorgaben besteht. Findet sich in den unternehmensinternen Vorgaben eine „Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften“, so müsste diese Regelung angepasst werden, sofern eine Pflicht zur Lageberichterstattung nicht beabsichtigt ist. Dies kann bspw. durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung erfolgen oder jedenfalls durch einen Beschluss des Gesellschafters bzw. des Trägers des Unternehmens, die relevante Vorgabe für einen bestimmten Zeitraum nicht anzuwenden. Folgende Ergänzung wäre hier möglich:

„Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“

Ob eine Anpassung der internen Vorgaben erforderlich ist, muss immer vor dem Hintergrund der bestehenden landesrechtlichen (und gegebenenfalls bundesrechtlichen) Vorgaben festgestellt werden. Wird durch Bundes- oder Landesrecht geregelt, dass für eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausdrücklich die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag maßgeblich sind, dürfte in vielen Fällen eine Änderung entbehrlich sein. Fehlt eine solche Aussage im Gesetz, so dürfte eine Anpassung bei Vorliegen der oben dargestellten Regelung grundsätzlich anzuraten sein.[1]

 

[1] Siehe hierzu die wortgleichen Ausführungen in: Rechtsinfo 14/24 für Vorstände, Geschäftsführer und Betriebsleiter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 18.